HAFTUNG IM SPORT

Die nachfolgende Auflistung von häufig gestellten Fragen (zusammengestellt von Martin Grohmann und Alexander Susnik) stammt von einer Fortbildung im Rahmen von FIT KIDS am Ende des vergangenen Jahres. Die Antworten wurden von Dr. Leutgeb speziell für Übungsleiter im Sportverein zusammengestellt und von der SPORTUNION Wien zur Verfügung gestellt.
  

? Wer darf in Sportvereinen unterrichten?
Welche Ausbildung / Qualifikationen sind notwendig?
! Der Verein muss ausgebildete Übungsleiter stellen, es gibt jedoch keine Mindestqualifikationen.
Die Qualifikation eines Übungsleiters kann bei der Frage nach der Haftung (Verein oder Übungsleiter) maßgeblich sein. Je besser die Übungsleiter qualifiziert sind, desto geringer ist das Haftungsrisiko für den Verein und umgekehrt.
Je besser ein Übungsleiter ausgebildet ist, bzw. je mehr Erfahrung er hat, desto höher ist aber auch seine Verantwortung.
  
 

? Welches Alter muss der Übungsleiter haben, um im Sportverein unterrichten zu dürfen?
! Es gibt kein gesetzliches Alterslimit, 16 Jahre ist allerdings eine Richtlinie, an die man sich halten sollte.
  

                                         
? Wo dürfen Einheiten abgehalten werden?
! Der Übungsort ist nicht eingeschränkt, man sollte sich jedoch bewusst sein, dass die Aufsichtspflicht in einem abgegrenzten, gut bekannten Areal (Sportanlage, Turnsaal,...) leichter wahrzunehmen ist, als in nicht bekannten Gebieten. (Vorsicht also z.B. bei Ausflügen!)
 
 

? Was darf unterrichtet werden?
Der Übungsleiter muss sich "nach bestem Wissen und Gewissen" ausgebildet und geeignet fühlen, die Inhalte zu unterrichten. Dies ist z.B. beim Skiausflug genauso zu beachten wie beim Radfahren oder Schwimmen!
 

 

? Selbstverantwortung?
! Kinder sind grundsätzlich für ihr Tun auch selbst verantwortlich, insbesondere wenn ihnen zugemutet werden kann, die Folgen ihres Tuns vorher zu sehen.
  

 
? Für wen besteht Aufsichtspflicht, wann beginnt, wann endet sie?
! Aufsichtspflicht besteht jedenfalls für Minderjährige.
Sie beginnt grundsätzlich und allgemein mit Eintritt des Minderjährigen in die Verantwortungssphäre des Übungsleiters oder einer sonstigen Aufsichtsperson.
Sie endet grundsätzlich mit Übergabe des Minderjährigen an Dritte (z.B. Erziehungsberechtigte).
  
 

? Kann die Haftung beschränkt werden?
Klauseln und Hinweistafeln wie z.B.: "Der Verein haftet nicht für Unfälle" helfen meist nicht.
Maßgeblich für die Haftung ist, ob Gefahren (solche, die bekannt sind oder bekannt sein hätten müssen) fahrlässig (schuldhaft) durch Tätigwerden (Übungsanweisung) oder Unterlassung (z.B. mangelnde Sicherung) schuldhaft (Fahrlässigkeit genügt) herbeigeführt wurden. Auch die z.B. von Eltern mündlich oder schriftlich gemachten Angaben über die Fertigkeiten ihrer Kinder bringen keine Haftungsbeschränkung. 
Der Übungsleiter hat sich so weit wie möglich und zumutbar selbst ein Bild von den tatsächlichen Fähigkeiten und der Belastbarkeit der ihm anvertrauten Personen Gewissheit zu verschaffen.
Schriftliche Bestätigungen der Erziehungsberechtigten sollte man jedoch im Zusammenhang mit nicht auf den ersten Blick erkennbaren, jedoch diesen bekannten Krankheiten einholen (z.B. Herzmuskelschwäche).
  

 

Vereinsanmeldung / -abmeldung
Welche Form ist für die Gültigkeit notwendig? (Einzahlung, Unterschrift, ...)
Die An- und Abmeldung bzw. der Ein- und Austritt zu und von einem Verein sind im Vereinsrecht selbst nicht geregelt. Die Vereinsstatuten müssen daher diesbezügliche Regelungen enthalten.
Bei der UNION WEST-WIEN sind all diese Fragen im Statut/in den Vereinsbestimmungen verankert und auch unter "über uns
" auf dieser Website nachzulesen!